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Satzung

Satzung NEUES LEBEN e.V.

Stand: 06.09.2017

Neues Leben e.V.
Raiffeisenstr. 2
57635 Wölmersen

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Neues Leben e.V.
Sitz des Vereins ist Wölmersen/Ww.
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und damit gemeinnützige Zwecke sowie mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diesen Zwecken dienen insbesondere:
•    die Verbreitung des Evangeliums durch Verkündigung in aller Öffentlichkeit, durch Printmedien, digitale Medien und andere Kommunikationsmittel,
•    die Errichtung und Verwaltung von Stätten, in denen am Evangelium interessierte Personen vorübergehend zur geistlichen Betreuung und Fortbildung Aufnahme finden, sowie die Durchführung von Freizeiten und ähnlichen Maßnahmen,
•    Aus- und Weiterbildung von Christen zu haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern in Gemeinde und Mission,
•    Christliche Jugendarbeit,
•    Jugendpflege und Familienhilfe,
•    Verbreitung von evangelistischen Schriften, Büchern, Bild- und Tonträgern,
•    Unterstützung christlicher Gemeinden in materiellen und geistlichen Anliegen,
•    materielle Unterstützung Bedürftiger,
im In- und Ausland.

§ 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Aufzunehmende das Glaubensbekenntnis der Deutschen Evangelischen Allianz (DEA) bejaht. Jedes Mitglied kann jederzeit freiwillig ausscheiden.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Beirat. Gründe für einen Ausschluss können z.B. sein, dass ein Mitglied die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung.

§ 4

Einnahmen und Ausgaben

Alle Einnahmen des Vereins sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Über die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

§ 5

Haftung des Vereins

Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins und des Vorstandes aus dem Grunde ihrer Vereins- und Vorstandsmitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Beirat
    3. der Vorstand

§ 7

Mitgliederversammlung

Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, 
    2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
    3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahl des Beirates,
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    6. Aufnahme von Mitgliedern.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt oder wenn der Beirat oder der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
Zwischen der Absendung des Einberufungsschreibens und dem Tage der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Einladung rechtzeitig an die letzte dem Vorstand des Vereins bekannt gewordene Anschrift des einzuladenden Mitglieds abgesandt ist.
Wenn alle Mitglieder zustimmen, ist auch schriftliche Beschlussfassung zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für Beschlüsse auf Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von zwei Vereinsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 8

Beirat

Der Beirat besteht aus 5 bis 9 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vereinsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung bestimmt, wie viel Mitglieder der Beirat jeweils haben soll und wählt die entsprechende Anzahl von Mitgliedern hinzu.
Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Von den Mitgliedern des erstmalig gewählten Beirats scheidet ein Drittel in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres aus. Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt, soweit sie nicht ihr Amt niederlegen.
Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Beirates ist zulässig. Der Beirat hat den Vorstand zu wählen, die gesamte Tätigkeit des Vereins zu überwachen und zu fördern und den Vorstand laufend zu beraten. Er hat namentlich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins laufend zu überwachen.
Zu diesem Zwecke tritt der Beirat möglichst in jedem Kalendervierteljahr einmal mit dem Vorstand zusammen.
Der Beirat legt die Gehaltsstruktur der vollzeitlich für den Verein Tätigen fest.
Die Zustimmung des Beirats ist erforderlich für
•    die Anstellung und Entlassung von Personal innerhalb der ersten drei Gehaltsebenen, bzw. von den Mitarbeitern, die das Werk in der Öffentlichkeit repräsentieren. 
•    Genehmigung des Haushaltsplanes
•    Eingehen von Verbindlichkeiten jeder Art zu den in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegten Summen.
•    Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied bzw. Angehörigen eines Vorstandsmitgliedes i.S.d. § 15 AO
•    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken
•    Eingehen von Bürgschaften sowie Haftungsverhältnisse, die ein Einstehensmüssen für Verbindlichkeiten Dritter begründen.
Der Beirat ist vom Vorstand mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Beirates kann sich auf Grund einer in der Sitzung vorzulegenden schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Beirates vertreten lassen.
Der Beirat muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Wird einem solchen Verlangen nicht binnen zwei Wochen entsprochen, haben diejenigen Mitglieder, die den Antrag auf Einberufung gestellt haben, das Recht, selbst den Beirat einzuberufen.

§ 9

Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Beirat gewählt werden. Der Beirat ist auch befugt, Vorstandsmitglieder abzuberufen.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB zu vertreten. 
Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich befugt. 
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an
Neues Leben Stiftung
57635 Wölmersen
und
SRS  e.V.
57610 Altenkirchen
Der Empfänger hat die Vermögensteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, namentlich für Aufgaben der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Art.

§ 11

Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den rechtsfähigen Verein.